OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.04.2018
7 A 1993/16
Normen:
BauNVO § 12 Abs. 6; BauNVO § 14; BauNVO § 23 Abs. 5 S. 1-2; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 und Nr. 10; BauGB § 31 Abs. 2; NRW BauO § 51;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 56/16

Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans für die Verlegung des Stellplatzes innerhalb des Vorgartens

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen 7 A 1993/16

DRsp Nr. 2018/6357

Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans für die Verlegung des Stellplatzes innerhalb des Vorgartens

1. Für eine Festsetzung in einem Bebauungsplan, wonach Gebäude als Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig sind, ist § 23 Abs. 5 S. 1 BauNVO Rechtsgrundlage. Aufgrund der Verweisung in Satz 2 auf den Satz 1 der Bestimmung gilt das gleiche für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässig sind. Daraus ist zu entnehmen, dass die Bestimmung auch insoweit Rechtsgrundlage für eine Ausschlussfestsetzung im Bebauungsplan ist. Dies betrifft etwa eine Regelung über die Unzulässigkeit von Stellplätzen in der Vorgartenzone. Diese sind bauliche Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandflächen „an sich“ zulässig sind. § 23 Abs. 5 S. 2 i.V.m. Satz 1 BauNVO ist als hinreichende Rechtsgrundlage für eine andere Festsetzung in einem Bebauungsplan anzusehen, nach der Stellplätze auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig sind.