OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.05.2018
10 A 279/16
Normen:
DSchG NRW § 40; EStG § 7i Abs. 1 S. 1-2; EStG § 7i Abs. 2 S. 1 und S. 6;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 738/15

Erteilung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke für den Wiederaufbau des Kamins sowie den Einbau eines Kaminofens bei Erforderlichkeit von Aufwendungen für die Erhaltung eines Denkmals

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2018 - Aktenzeichen 10 A 279/16

DRsp Nr. 2018/8184

Erteilung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke für den Wiederaufbau des Kamins sowie den Einbau eines Kaminofens bei Erforderlichkeit von Aufwendungen für die Erhaltung eines Denkmals

Für Gebäude, die als Baudenkmäler in die Denkmalliste eingetragen sind, erteilt die zuständige Untere Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Landschaftsverband Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen. Von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, kann der Steuerpflichtige die in § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Prozentsätze absetzen. Erforderlich sind die Aufwendungen für die Erhaltung eines Baudenkmals, wenn sie, gemessen an dessen Zustand vor Beginn der Baumaßnahmen, geboten sind, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 26. Januar 2015 verpflichtet, dem Kläger für den Einbau eines Kaminofens in das Haus E. 27 in T. eine Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW über einen weiteren Betrag in Höhe von 2.452,90 Euro zu erteilen.