BGH - Urteil vom 26.04.2018
III ZR 367/16
Normen:
BGB § 631; BGB § 633; BGB § 839 Abs. 1 S. 1-2; GG Art. 34 S. 1; SchfHwG § 16 S. 1; NBauO § 40 Abs. 3 S. 2; NBauO § 40 Abs. 6;
Fundstellen:
BauR 2018, 1270
DVBl 2018, 1000
MDR 2018, 793
NVwZ 2018, 1333
VersR 2018, 1257
ZfBR 2018, 565
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 5/15
OLG Celle, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 1/16

Erteilung einer dem Vertragspartner des von einer Amtspflicht primär Geschützten gegebenen Auskunft im Interesse des Auskunftsempfängers (hier: dem von dem Eigentümer beauftragten Generalunternehmer eines Bauvorhabens); Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos der Falschauskunft ähnlich der Situation der Drittschadensliquidation

BGH, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen III ZR 367/16

DRsp Nr. 2018/6333

Erteilung einer dem Vertragspartner des von einer Amtspflicht primär Geschützten gegebenen Auskunft im Interesse des Auskunftsempfängers (hier: dem von dem Eigentümer beauftragten Generalunternehmer eines Bauvorhabens); Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos der Falschauskunft ähnlich der Situation der Drittschadensliquidation

Eine dem Vertragspartner des von einer Amtspflicht primär Geschützten (hier dem von dem Eigentümer beauftragten Generalunternehmer eines Bauvorhabens) gegebene Auskunft ist jedenfalls dann im Interesse des Auskunftsempfängers erteilt, wenn sich - ähnlich der Situation der Drittschadensliquidation - das (wirtschaftliche) Risiko der Falschauskunft vollständig auf ihn verlagert hat, während dem vorrangig geschützten Betroffenen der entsprechende Schaden nicht entsteht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Juni 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 633; BGB § 839 Abs. 1 S. 1-2; GG Art. 34 S. 1; SchfHwG § 16 S. 1; NBauO § 40 Abs. 3 S. 2; NBauO § 40 Abs. 6;

Tatbestand