OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.04.2020
10 A 593/19
Normen:
EStG § 7i Abs. 1 S. 1-2; EStG § 7i Abs. 2 S. 1 und S. 6; DSchG NRW § 40;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 14398/17

Erteilung einer denkmalrechtlichen Bescheinigung für die Erlangung von Steuervergünstigungen; Eintragung eines Wohnhauses als Baudenkmal in die Denkmalliste; Umstellung der Warmwasserversorgung als erforderlich zur sinnvollen Nutzung des Denkmals

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.04.2020 - Aktenzeichen 10 A 593/19

DRsp Nr. 2020/6475

Erteilung einer denkmalrechtlichen Bescheinigung für die Erlangung von Steuervergünstigungen; Eintragung eines Wohnhauses als Baudenkmal in die Denkmalliste; Umstellung der Warmwasserversorgung als erforderlich zur sinnvollen Nutzung des Denkmals

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.436 Euro festgesetzt.

Normenkette:

EStG § 7i Abs. 1 S. 1-2; EStG § 7i Abs. 2 S. 1 und S. 6; DSchG NRW § 40;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer denkmalrechtlichen Bescheinigung für die Erlangung von Steuervergünstigungen.