OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.06.2020
10 A 1660/19
Normen:
DSchG NRW § 9 Abs. 2 Buchst. a);
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 10823/17

Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Anhebung des Daches des in die Denkmalliste eingetragenen Wohnhauses um 0,56 m durch Abwägung der privaten Belange und der Gründe des Denkmalschutzes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2020 - Aktenzeichen 10 A 1660/19

DRsp Nr. 2020/8371

Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Anhebung des Daches des in die Denkmalliste eingetragenen Wohnhauses um 0,56 m durch Abwägung der privaten Belange und der Gründe des Denkmalschutzes

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

DSchG NRW § 9 Abs. 2 Buchst. a);

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).