VGH Bayern - Beschluss vom 25.11.2020
1 ZB 20.730
Normen:
DSchG Art. 6;
Vorinstanzen:
VG München, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 29 K 18.3892

Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Bescheinigung für die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für Baumaßnahmen

VGH Bayern, Beschluss vom 25.11.2020 - Aktenzeichen 1 ZB 20.730

DRsp Nr. 2021/884

Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Bescheinigung für die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für Baumaßnahmen

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 16.113,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

DSchG Art. 6;

Gründe

Der Kläger begehrt die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Bescheinigung für die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für Baumaßnahmen an seinem denkmalgeschützten Gebäude. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Januar 2020 mit der Begründung abgewiesen, dass die erforderliche Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege nicht erfolgt sei (§ 7i Abs. 1 Satz 6 EStG). Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, dass die Baumaßnahmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt worden seien.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor bzw. ist nicht dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).