VGH Bayern - Beschluss vom 14.02.2018
2 ZB 16.1842
Normen:
DSchG Art. 1 Abs. 1; DSchG Art. 1 Abs. 3; DSchG Art. 6 Abs. 1 S. 3; BayBO Art. 2 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 14.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 8 K 14.4097

Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für die Anbringung von Photovoltaikelementen in denkmalgeschützten Bereichen; Denkmaleigenschaft einer Mehrheit von baulichen Anlagen

VGH Bayern, Beschluss vom 14.02.2018 - Aktenzeichen 2 ZB 16.1842

DRsp Nr. 2018/13415

Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für die Anbringung von Photovoltaikelementen in denkmalgeschützten Bereichen; Denkmaleigenschaft einer Mehrheit von baulichen Anlagen

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

DSchG Art. 1 Abs. 1; DSchG Art. 1 Abs. 3; DSchG Art. 6 Abs. 1 S. 3; BayBO Art. 2 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das erstinstanzliche Urteil vom 14. März 2016 begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a) Die Klägerin ist der Auffassung, dass Art. 1 Abs. 3 - - i.V.m. Art. Abs. Satz 3 aufgrund des unbestimmt gefassten Tatbestands willkürlich und nicht hinreichend bestimmt im Sinn des Art. Abs. sei. Es sei unklar, was unter "einer Mehrheit von baulichen Anlagen", sowie unter "wenn nicht jede einzelne dazugehörige bauliche Anlage die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt" bzw. "das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltungswürdig ist" zu verstehen sei. Art. Abs. Satz 3 sei ebenfalls nicht hinreichend bestimmt formuliert, weil unklar sei, was unter dem Tatbestandsmerkmal "wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann" zu verstehen sei.