Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
1. Das erstinstanzliche Urteil vom 14. März 2016 begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
a) Die Klägerin ist der Auffassung, dass Art. 1 Abs. 3 - - i.V.m. Art. Abs. Satz 3 aufgrund des unbestimmt gefassten Tatbestands willkürlich und nicht hinreichend bestimmt im Sinn des Art. Abs. sei. Es sei unklar, was unter "einer Mehrheit von baulichen Anlagen", sowie unter "wenn nicht jede einzelne dazugehörige bauliche Anlage die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt" bzw. "das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltungswürdig ist" zu verstehen sei. Art. Abs. Satz 3 sei ebenfalls nicht hinreichend bestimmt formuliert, weil unklar sei, was unter dem Tatbestandsmerkmal "wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann" zu verstehen sei.