OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.11.2021
10 A 3503/20
Normen:
DSchG NRW § 9 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4789/19

Erteilung einer Erlaubnis zur Erneuerung der Fenster eines denkmalgeschützten Gebäudes

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2021 - Aktenzeichen 10 A 3503/20

DRsp Nr. 2022/1428

Erteilung einer Erlaubnis zur Erneuerung der Fenster eines denkmalgeschützten Gebäudes

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zuglassen.

Normenkette:

DSchG NRW § 9 Abs. 1a;

Tatbestand