OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.03.2018
10 A 1404/16
Normen:
BauO NRW § 63 Abs. 1; BauO NRW § 75 Abs. 1 S. 1; DSchG NRW § 7 Abs. 1 S. 3; DSchG NRW § 9 Abs. 1 Buchst. a); DSchG NRW § 9 Abs. 2; DSchG NRW § 9 Abs. 3 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2018, 678
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2132/14

Erteilung einer Genehmigung für den Abbruch des als Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragenen Fachwerkhauses; Erhaltung oder Nutzung eines Denkmals i.R.d. Objektbezogenheit

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.03.2018 - Aktenzeichen 10 A 1404/16

DRsp Nr. 2018/4323

Erteilung einer Genehmigung für den Abbruch des als Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragenen Fachwerkhauses; Erhaltung oder Nutzung eines Denkmals i.R.d. Objektbezogenheit

1. Der Abbruch eines Baudenkmals ist gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a DSchG NRW erlaubnispflichtig. Zwar sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in einem baurechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 9 Abs. 3 DSchG NRW nur „in angemessener Weise“ zu berücksichtigen. Der Denkmalschutz hat aber trotz der in der Vorschrift gewählten Formulierung „in angemessener Weise“ den gleichen Stellenwert und die gleiche Bedeutung wie bei einem gesonderten denkmalschutzrechtlichen Verfahren nach § 9 Abs. 1 DSchG NRW und läuft regelmäßig auf eine strikte Anwendung derjenigen Voraussetzungen hinaus, die auch für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW gegeben sein müssen.