OVG Niedersachsen - Beschluss vom 08.02.2018
12 ME 7/18
Normen:
BauGB § 35 Abs. 6; BauGB § 35 Abs. 3; BImSchG § 6; TA Lärm Nr. 2.4 S. 1; UmwRG § 4;
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 18.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 4149/16

Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen; Berechnungsverfahren für Lärmimmissionen verursacht durch Windenergieanlagen; Lärmvorbelastung nach der TA Lärm Nr. 2.4 S. 1

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.02.2018 - Aktenzeichen 12 ME 7/18

DRsp Nr. 2019/9865

Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen; Berechnungsverfahren für Lärmimmissionen verursacht durch Windenergieanlagen; Lärmvorbelastung nach der TA Lärm Nr. 2.4 S. 1

1. Zum Berechnungsverfahren für Lärmimmissionen durch Windenergieanlagen.2. Zur Lärmvorbelastung nach Nr. 2.4 Satz 1 TA Lärm.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 4. Kammer - vom 18. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), aber mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen Kosten der Beigeladenen zu 2).

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 6; BauGB § 35 Abs. 3; BImSchG § 6; TA Lärm Nr. 2.4 S. 1; UmwRG § 4;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen - ursprünglich der Beigeladenen zu 1) erteilte, inzwischen von ihr an andere Betreiber übertragene - Genehmigungen des Antragsgegners für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen.

Der Antragsteller ist Eigentümer des im Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung der Beigeladenen zu 2) gelegenen (Wohn-)Grundstücks F. G. in H. -I..