VGH Bayern - Beschluss vom 01.12.2020
15 ZB 20.1985
Normen:
BNatSchG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 30.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 19.1416

Erteilung einer Genehmigung für eine Geländeauffüllung

VGH Bayern, Beschluss vom 01.12.2020 - Aktenzeichen 15 ZB 20.1985

DRsp Nr. 2021/820

Erteilung einer Genehmigung für eine Geländeauffüllung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BNatSchG § 14 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger begehren die Erteilung einer Genehmigung für eine Geländeauffüllung. Sie sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung E... (Baugrundstück), das sie landwirtschaftlich nutzen möchten. Früher befanden sich auf dem Baugrundstück u.a. asphaltierte Flächen und eine Hütte. Die von den Klägern schon begonnenen Bauarbeiten stellte das Landratsamt Aichach-Friedberg (im Folgenden: Landratsamt) am 7. September 2018 mündlich ein.