Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 1. September 2016 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Der Kläger ist Eigentümer eines selbst bewohnten Reihenhausgrundstücks. Die Straße, in der der Kläger wohnt, ist mit dem Verkehrszeichen 325.1 als "Verkehrsberuhigter Bereich" ausgewiesen. Vor dem Grundstück (Vorgarten) befindet sich kein baulich abgesetzter Gehweg. Obwohl auf der gegenüberliegenden Straßenseite Parkbuchten vorhanden sind, kommt es immer wieder dazu, dass Kraftfahrzeuge verbotswidrig direkt vor dem Grundstück geparkt werden, wodurch der Zugang zum Grundstück beeinträchtigt wird.
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