OVG Bremen - Beschluss vom 15.01.2018
1 LA 265/16
Normen:
BremLStrG § 10 Abs. 1 S. 1-2; BremLStrG § 18; BauGB § 123 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2508/15

Erteilung einer Genehmigung zur Anbringung von Begrenzungspfählen auf der Straße vor dem Grundstück eines Eigentümers zur Verhinderung des verbotswidrigen Parkens; Dienen der Straßenbaulast als öffentliche Aufgabe dem Anliegergebrauch und Drittschutz

OVG Bremen, Beschluss vom 15.01.2018 - Aktenzeichen 1 LA 265/16

DRsp Nr. 2019/12600

Erteilung einer Genehmigung zur Anbringung von Begrenzungspfählen auf der Straße vor dem Grundstück eines Eigentümers zur Verhinderung des verbotswidrigen Parkens; Dienen der Straßenbaulast als öffentliche Aufgabe dem Anliegergebrauch und Drittschutz

Die Pflicht zur Erfüllung der Straßenbaulast entfaltet keine drittschützende Wirkung.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 1. September 2016 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BremLStrG § 10 Abs. 1 S. 1-2; BremLStrG § 18; BauGB § 123 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2;

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines selbst bewohnten Reihenhausgrundstücks. Die Straße, in der der Kläger wohnt, ist mit dem Verkehrszeichen 325.1 als "Verkehrsberuhigter Bereich" ausgewiesen. Vor dem Grundstück (Vorgarten) befindet sich kein baulich abgesetzter Gehweg. Obwohl auf der gegenüberliegenden Straßenseite Parkbuchten vorhanden sind, kommt es immer wieder dazu, dass Kraftfahrzeuge verbotswidrig direkt vor dem Grundstück geparkt werden, wodurch der Zugang zum Grundstück beeinträchtigt wird.