OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.11.2020
10 A 2323/20
Normen:
BauGB § 14 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 6739/19

Erteilung einer Genehmigung zur Nutzung von bisher für den Betrieb einer Spielhalle genutzten Räumen im Erdgeschoss eines Hauses für den Betrieb eines Wettbüros i.R.d. Genehmigungspflicht der Nutzungsänderung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.11.2020 - Aktenzeichen 10 A 2323/20

DRsp Nr. 2020/16867

Erteilung einer Genehmigung zur Nutzung von bisher für den Betrieb einer Spielhalle genutzten Räumen im Erdgeschoss eines Hauses für den Betrieb eines Wettbüros i.R.d. Genehmigungspflicht der Nutzungsänderung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 14 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier.