OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.08.2018
2 A 2599/16
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 14;
Fundstellen:
BauR 2019, 622
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 75/15

Erteilung einer Genehmigung zur Nutzungsänderung der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude zur dauerhaften Wohnnutzung; Vorbildwirkung des Bestandsgebäudes für eine Hinterlandbebauung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2018 - Aktenzeichen 2 A 2599/16

DRsp Nr. 2018/16322

Erteilung einer Genehmigung zur Nutzungsänderung der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude zur dauerhaften Wohnnutzung; Vorbildwirkung des Bestandsgebäudes für eine Hinterlandbebauung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 14;

Gründe

Der auf alle in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht.