OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.01.2021
4 MB 44/20
Normen:
StrWG § 2 Abs. 2 Nr. 3; StrWG § 18 Abs. 1; StrWG § 33 Abs. 5 S. 2; LVwG § 108 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 13.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 118/20

Erteilung einer Genehmigung zur sofortigen Fällung eines Baumes zur Herstellung der Verkehrssicherheit; Durchführung jahreszeitlich bedingter Pflegearbeiten und Entsorgungsarbeiten auf öffentlichem Straßengrund durch den Träger der Straßenbaulast bzgl. Übernahme der Verkehrssicherungspflicht für einen umsturzgefährdeten Baum

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.01.2021 - Aktenzeichen 4 MB 44/20

DRsp Nr. 2021/1580

Erteilung einer Genehmigung zur sofortigen Fällung eines Baumes zur Herstellung der Verkehrssicherheit; Durchführung jahreszeitlich bedingter Pflegearbeiten und Entsorgungsarbeiten auf öffentlichem Straßengrund durch den Träger der Straßenbaulast bzgl. Übernahme der Verkehrssicherungspflicht für einen umsturzgefährdeten Baum

1. Der Regelungsinhalt eines Verwaltungsaktes muss sich nicht allein aus dem Anordnungssatz ergeben; zur Ermittlung des Regelungsinhalts können auch sonstige, den Beteiligten bekannte nähere Umstände des Erlasses wie z.B. vorangegangene Anträge herangezogen werden. Ein Rückgriff auf Unterlagen, die sich bei den Akten befinden, kommt hierfür nicht in Frage. Entsprechend kann auch eine später entstehende "Konfusion" durch im Gerichtsverfahren übersandte, inhaltlich anderslautende Erläuterungen keinen Einfluss auf den Regelungsinhalt eines zuvor in hinreichend bestimmter Weise erlassenen Verwaltungsaktes haben.2. Zur ordnungsrechtlichen Inanspruchnahme eines Miteigentümers: