VGH Bayern - Beschluss vom 11.03.2015
22 ZB 14.2823
Normen:
GewO § 33a Abs. 2 Nr. 3; BauGB § 14 Abs. 3; BauGB § 29; GastG § 2 Abs. 1 S. 2; GastG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis zur Schaustellung von Personen (hier: Table-Dance); Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Tanzbar mit Table-Dance

VGH Bayern, Beschluss vom 11.03.2015 - Aktenzeichen 22 ZB 14.2823

DRsp Nr. 2015/6304

Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis zur Schaustellung von Personen (hier: Table-Dance); Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Tanzbar mit Table-Dance

Tenor

I.

Die Verfahren 22 ZB 14.2823 und 22 ZB 14.2825 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten der Antragsverfahren.

IV.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren 22 ZB 14.2823 auf 10.000 Euro und für das Antragsverfahren 22 ZB 14.2825 auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GewO § 33a Abs. 2 Nr. 3; BauGB § 14 Abs. 3; BauGB § 29; GastG § 2 Abs. 1 S. 2; GastG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis zur Schaustellung von Personen (Table-Dance) und einer gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Tanzbar mit Table-Dance.

Für das im Gewerbegebiet "H..." gelegene Betriebsgrundstück wurde dem damaligen Bauherrn mit Bescheid vom 23. Oktober 1991 eine Baugenehmigung für den Neubau einer Tanzbar erteilt.