OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.05.2014
8 A 3002/11
Normen:
BImSchG § 4; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 2; BImSchG § 16 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 17; BauGB § 29 Abs. 1; BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2; TA Lärm Nr. 7.3; 4. BImSchV § 1 Abs. 3 S. 1; 9. BImSchV § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2938/08

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung einer Anlage zur Aufbereitung und zeitweiligen Lagerung von Aluminiumschrott (hier: in Dormagen)

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.05.2014 - Aktenzeichen 8 A 3002/11

DRsp Nr. 2014/10439

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung einer Anlage zur Aufbereitung und zeitweiligen Lagerung von Aluminiumschrott (hier: in Dormagen)

1. Die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung ist wegen Verstoßes gegen bauplanungsrechtliche Bestimmungen rechtswidrig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht. 2, Der Begriff des Schrottplatzes im Sinne der Abstandsliste des Jahres 1990 erfasst alle Anlagen und Einrichtungen zum Umschlagen, Lagern und Behandeln von Schrott. 3. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet.

Tenor

Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. November 2011 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: