OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.10.2021
7 B 781/21.AK
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3 Nr. 5;

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage i.R.d. Gebots der Rücksichtnahme

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2021 - Aktenzeichen 7 B 781/21.AK

DRsp Nr. 2021/16906

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage i.R.d. Gebots der Rücksichtnahme

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3 Nr. 5;

Gründe

Der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 1. Fall VwGO i. V. m. § 63 BImSchG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 7 D 105/21.AK gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 25.3.2021 für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Vestas V150-5.6 (WEA 1) in I. -I1. hat in der Sache keinen Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus, weil die voraussichtlichen Erfolgsaussichten ihrer Klage 7 D 105/21.AK gegen die Genehmigung der Anlage der Beigeladenen negativ zu beurteilen sind. Nach summarischer Prüfung erweist sich die Genehmigung nicht als zulasten der Antragstellerin rechtswidrig.