VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 04.04.2023
10 S 1560/2
Normen:
LuftVG § 30 Abs. 1 S. 1 und S. 3; LuftVG § 14 Abs. 1; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1;

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA); Dienen des luftrechtlichen Zustimmungsvorbehalts der Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und des Schutzes der Allgemeinheit zur Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs durch bauliche Hindernisse; Verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum der Bundeswehr bei der gebotenen standortbezogenen Betrachtung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.04.2023 - Aktenzeichen 10 S 1560/2

DRsp Nr. 2023/7625

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA); Dienen des luftrechtlichen Zustimmungsvorbehalts der Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und des Schutzes der Allgemeinheit zur Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs durch bauliche Hindernisse; Verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum der Bundeswehr bei der gebotenen standortbezogenen Betrachtung

1. Militärische Tiefflüge stellen keine Abweichungen von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum (mehr) dar, die nur unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 LuftVG zulässig wären. Die Einhaltung bestimmter Förmlichkeiten setzt das Gesetz für deren Durchführung auf hierfür von der Bundeswehr genutzten Tiefflugstrecken nicht voraus.2. Die Zustimmungsentscheidung nach § 14 Abs. 1 LuftVG beinhaltet keine Planungs- oder Ermessensentscheidung der Luftfahrtbehörde oder der am Zustimmungsverfahren beteiligten Stellen der Bundeswehr, so dass es auch keiner Alternativenprüfung im Sinne einer aktiven Suche nach etwa in Betracht kommenden Ausweichstrecken bedarf.