OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.08.2023
22 D 201/22.AK
Normen:
BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3; BNatSchG § 45b Abs. 1; BNatSchG § 45b Abs. 3 Nr. 2 2. Hs.; BNatSchG § 74 Abs. 4; BImSchG § 10;
Fundstellen:
NVwZ 2023, 1776

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage; Anwendung der den Betrieb von Windenergieanlagen an Land betreffenden Sondervorschrift i.R.d. artenschutzrechtlichen Prüfung auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Aufzählung von Schutzmaßanhmen zur Vermeidung der Tötung oder Verletzung von Exemplaren europäischer Vogelarten durch Windenergieanlagen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2023 - Aktenzeichen 22 D 201/22.AK

DRsp Nr. 2023/12356

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage; Anwendung der den Betrieb von Windenergieanlagen an Land betreffenden Sondervorschrift i.R.d. artenschutzrechtlichen Prüfung auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Aufzählung von Schutzmaßanhmen zur Vermeidung der Tötung oder Verletzung von Exemplaren europäischer Vogelarten durch Windenergieanlagen

Die den Betrieb von Windenergieanlagen an Land betreffende Sondervorschrift des § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG findet im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (erstmalig) Anwendung, wenn der Vorhabenträger dies nach § 74 Abs. 5 BNatSchG verlangt. Dem steht insbesondere der Wortlaut von § 74 Abs. 4 und 5 BNatSchG nicht entgegen; dieser ist vielmehr auslegungsoffen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).