Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage; Anwendung der den Betrieb von Windenergieanlagen an Land betreffenden Sondervorschrift i.R.d. artenschutzrechtlichen Prüfung auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Aufzählung von Schutzmaßanhmen zur Vermeidung der Tötung oder Verletzung von Exemplaren europäischer Vogelarten durch Windenergieanlagen
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2023 - Aktenzeichen 22 D 201/22.AK
DRsp Nr. 2023/12356
Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage; Anwendung der den Betrieb von Windenergieanlagen an Land betreffenden Sondervorschrift i.R.d. artenschutzrechtlichen Prüfung auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Aufzählung von Schutzmaßanhmen zur Vermeidung der Tötung oder Verletzung von Exemplaren europäischer Vogelarten durch Windenergieanlagen
Die den Betrieb von Windenergieanlagen an Land betreffende Sondervorschrift des § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG findet im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (erstmalig) Anwendung, wenn der Vorhabenträger dies nach § 74 Abs. 5BNatSchG verlangt. Dem steht insbesondere der Wortlaut von § 74 Abs. 4 und 5BNatSchG nicht entgegen; dieser ist vielmehr auslegungsoffen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).
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