VGH Bayern - Beschluss vom 14.09.2015 22 ZB 15.1028
Normen:
BImSchG § 3 Abs. 1; BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1; UVPG § 3a S. 4; UVPG § 3c S. 1; BayVwVfG Art. 44 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 12.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen AN 11 K 14.1470
Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen
VGH Bayern, Beschluss vom 14.09.2015 - Aktenzeichen 22 ZB 15.1028
DRsp Nr. 2015/17542
Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen
1. Hat das Verwaltungsgericht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich die erforderliche Sachkunde hinsichtlich einer entscheidungserheblichen Tatsache durch die Verwertung von im Verwaltungsverfahren eingeholten und von einem Beteiligten vorgelegten Sachverständigengutachten im Wege des Urkundsbeweises zu verschaffen, ist es zur Beauftragung eines eigenen Sachverständigen nur verpflichtet, wenn die vorgelegten Gutachten an offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen leiden, sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bestehen.
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