OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.03.2023 1 C 10345/21.OVG
Normen:
BNatSchG § 26 Abs. 3 S. 1-2 und S. 4-5; BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1-3; BNatSchG § 45b Abs. 3 Nr. 1-2; WindBG § 5; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 und S. 3; TA Lärm Nr. 6.1 Buchst. g);
Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (WEA); Gefahr einer erheblichen Störung und einer Lebensraumentwertung (hier: Rotmilan, Wespenbussard, Uhu, Schwarzstorch, Mäusebussard und Waldschnepfe); Optische Beeinträchtigung dominierender landschaftsprägender Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung durch Windenergieanlagen
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2023 - Aktenzeichen 1 C 10345/21.OVG
DRsp Nr. 2023/7909
Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (WEA); Gefahr einer erheblichen Störung und einer Lebensraumentwertung (hier: Rotmilan, Wespenbussard, Uhu, Schwarzstorch, Mäusebussard und Waldschnepfe); Optische Beeinträchtigung dominierender landschaftsprägender Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung durch Windenergieanlagen
1. Zum Beleg der Validität einer Raumnutzungsanalyse bedarf es des hinreichenden Nachweises der Eignung der gewählten Beobachtungspunkte und der Vorlage tagesgenauer Aufzeichnungen über die durchgeführte Erfassung.2. Das Fehlen einer aussagekräftigen Raumnutzungsanalyse rechtfertigt nicht die Ablehnung des Genehmigungsantrags, wenn eine signifikante Risikoerhöhung durch fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen hinreichend gemindert werden kann (§ 45b Abs. 3 Nr. 1BNatSchG).3. Zur Gefahr einer erheblichen Störung und einer Lebensraumentwertung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3BNatSchG (hier: Rotmilan, Wespenbussard, Uhu, Schwarzstorch, Mäusebussard und Waldschnepfe).
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