OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.07.2018
8 A 47/17
Normen:
UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1 Buchst. b) und S. 2; UVPG § 5 Abs. 3 S. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; FFH-RL Art. 6 Abs. 3; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; TA-Lärm 2017 Nr. 6.1 Buchst. d);
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1589/15

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen auf Grundstücken i.R.d. Rücksichtnahmegebots; Recht einer Privatperson auf Einhaltung der habitatrechtlichen und artenschutzrechtlichen Vorschriften; Schutz der Grundstücke vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm und Verschattung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.07.2018 - Aktenzeichen 8 A 47/17

DRsp Nr. 2018/10482

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen auf Grundstücken i.R.d. Rücksichtnahmegebots; Recht einer Privatperson auf Einhaltung der habitatrechtlichen und artenschutzrechtlichen Vorschriften; Schutz der Grundstücke vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm und Verschattung

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. November 2016 - 4 K 1589/15 - für unwirksam erklärt, soweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. November 2016 - 4 K 1589/15 - zurückgewiesen.

Die bis zum Zeitpunkt der teilweisen Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache entstandenen Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zur Hälfte einschließlich der Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sowie der Beklagte und die Beigeladene zu 1. jeweils zu einem Viertel mit der Maßgabe, dass ein Ausgleich zwischen ihnen hinsichtlich ihrer außergerichtlichen Kosten nicht erfolgt. Die ab dem Zeitpunkt der teilweisen Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache entstandenen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.