Das Verfahren wird eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. November 2016 -
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. November 2016 -
Die bis zum Zeitpunkt der teilweisen Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache entstandenen Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zur Hälfte einschließlich der Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sowie der Beklagte und die Beigeladene zu 1. jeweils zu einem Viertel mit der Maßgabe, dass ein Ausgleich zwischen ihnen hinsichtlich ihrer außergerichtlichen Kosten nicht erfolgt. Die ab dem Zeitpunkt der teilweisen Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache entstandenen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.
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