VGH Bayern - Beschluss vom 10.12.2015
22 CS 15.2247
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 1; TA Lärm ; TA Lärm Abs. 1; UVPG § 3a S. 4; UVPG § 3b Abs. 2 S. 1-2; UVPG § 3c S. 2; BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1; BNatSchG § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5; BayBO Art. 82;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 06.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen AN 11 S 15.1075

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen hinsichtlich Umweltauswirkungen

VGH Bayern, Beschluss vom 10.12.2015 - Aktenzeichen 22 CS 15.2247

DRsp Nr. 2015/21617

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen hinsichtlich Umweltauswirkungen

1. Ob zwischen mehreren Anlagen ein Zusammenhang i.S.e. "kumulierenden Vorhaben" nach § 3b Abs. 2 S. 1 und 2 i.V.m. § 3c S. 5 UVPG besteht, hängt nicht von optisch wahrnehmbaren Umständen, insbesondere nicht davon ab, ob diese Anlagen einen wenigstens in Ansätzen erkennbaren Bebauungszusammenhang bilden. Dieses Kriterium ist vielmehr danach zu bestimmen, ob damit zu rechnen ist, dass sich ihre Umweltauswirkungen überlagern. Bei dem Erfordernis, dass es voraussichtlich zu Wirkungsüberschneidungen der Anlagen kommen wird, handelt es sich jedoch lediglich um ein notwendiges, nicht aber ein hinreichendes Kriterium dafür, um ein "kumulierendes Vorhaben" annehmen zu können. Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, unterliegen nämlich nicht schon wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen der Vorprüfungspflicht. Denn § 3b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UVPG verlangt eine Ausführung "auf demselben Betriebs- oder Baugelände" und eine Verbindung "mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen". Dies setzt einen räumlich-betrieblichen Zusammenhang bzw. einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug der einzelnen Anlagen aufeinander voraus.