BVerwG - Beschluss vom 11.05.2023
8 B 48.22
Normen:
BImSchG § 4 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; 9. BImSchV § 2 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 25.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 B 17.855

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Kompostieranlage; Schutz der Nachbarn vor schädlichen Umwelteinwirkungen (hier: Staubimmissionen und luftgetragenen Schadstoffen biologischer Herkunft); Qualifizierung der Anlage als Abfallverwertungsanlage

BVerwG, Beschluss vom 11.05.2023 - Aktenzeichen 8 B 48.22

DRsp Nr. 2023/9542

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Kompostieranlage; Schutz der Nachbarn vor schädlichen Umwelteinwirkungen (hier: Staubimmissionen und luftgetragenen Schadstoffen biologischer Herkunft); Qualifizierung der Anlage als Abfallverwertungsanlage

1. Einer Frage fehlt schon dann die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten ist.2. Im Übrigen ist bereits geklärt, dass es sich bei Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen nicht um Anlagen zur biologischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen im Sinne von Nr. 8.4.1 der Anl. 1 zum UVPG handelt. Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen werden vielmehr von Nr. 8.5 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV erfasst. Ingesamt ist keine Verpflichtung ersichtlich, Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen als vom Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfasst anzusehen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.