VGH Bayern - Beschluss vom 13.10.2020
22 CS 20.1848
Normen:
BayBO Art. 82 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und Nr. 5; BNatSchG § 44 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 28631
Vorinstanzen:
VG München, vom 09.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 28 S 20.495

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlage unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Belange des Naturschutzes und Denkmalschutzes

VGH Bayern, Beschluss vom 13.10.2020 - Aktenzeichen 22 CS 20.1848

DRsp Nr. 2020/16812

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlage unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Belange des Naturschutzes und Denkmalschutzes

Ist in einem Vorbescheid die bauplanungsrechtliche Privilegierung einer Windenergieanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festgestellt worden und hat der Vorbescheid Bestandskraft erlangt, nimmt er mit verbindlicher Wirkung diesen Ausschnitt aus dem feststellenden Teil einer etwaigen späteren Anlagengenehmigung vorweg.

Tenor

I.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beigeladenen je zur Hälfte.

IV.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 82 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und Nr. 5; BNatSchG § 44 Abs. 1;

Gründe

Der Beigeladene zu 1 ist die Standortgemeinde einer von der Antragstellerin geplanten Windenergieanlage; der Beigeladene zu 2 ist eine Nachbargemeinde. Die Antragstellerin begehrt die gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung der ihr vom Antragsgegner erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb dieser Windenergieanlage, nachdem die Beigeladenen jeweils Klage gegen die Genehmigung erhoben haben.