OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.08.2023
22 A 793/22
Normen:
VwGO § 91 Abs. 1; VwGO § 125 Abs. 1; BNatSchG § 45b Abs. 1; BNatSchG § 74 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1237/20

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage; Übertragung der naturschutzfachlichen Erkenntnisse und Wertungen zum Brutgeschehen des Rotmilans auf das Schlafplatzgeschehen; Aufzählung von Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Tötung oder Verletzung von Exemplaren europäischer Vogelarten durch Windenergieanlagen; Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2023 - Aktenzeichen 22 A 793/22

DRsp Nr. 2023/12355

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage; Übertragung der naturschutzfachlichen Erkenntnisse und Wertungen zum Brutgeschehen des Rotmilans auf das Schlafplatzgeschehen; Aufzählung von Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Tötung oder Verletzung von Exemplaren europäischer Vogelarten durch Windenergieanlagen; Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren

Zur Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren nach § 125 Abs. 1 i. V. m. § 91 Abs. 1 VwGO (hier bejaht). Die den Betrieb von Windenergieanlagen an Land betreffende Sondervorschrift des § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG findet im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (erstmalig) Anwendung, wenn der Vorhabenträger dies nach § 74 Abs. 5 BNatSchG verlangt. Dem steht insbesondere der Wortlaut von § 74 Abs. 4 und 5 BNatSchG nicht entgegen; dieser ist vielmehr auslegungsoffen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).