OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.03.2018
8 B 1291/17
Normen:
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; TA-Lärm (2017) Nr. 6.1 Buchst. d); BNatSchG § 44;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 1324/17

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage hinsichtlich Nachbarschutzes vor Lärmimmissionen; Durchführung und Nachvollziehbarkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) hinsichtlich Naturschutzes und Artenschutzes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2018 - Aktenzeichen 8 B 1291/17

DRsp Nr. 2018/7175

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage hinsichtlich Nachbarschutzes vor Lärmimmissionen; Durchführung und Nachvollziehbarkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) hinsichtlich Naturschutzes und Artenschutzes

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 27. September 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; TA-Lärm (2017) Nr. 6.1 Buchst. d); BNatSchG § 44;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.