OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.09.2018
8 A 2523/17
Normen:
BNatSchG § 44; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; TA Lärm; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 41/16

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen hinsichtlich Nachbarschutzes vor Lärmimmissionen; Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wegen des Artenschutzes von Vögeln (hier: Rotmilan, Uhu, Mäusebussard, Weihearten)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.09.2018 - Aktenzeichen 8 A 2523/17

DRsp Nr. 2019/2026

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen hinsichtlich Nachbarschutzes vor Lärmimmissionen; Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wegen des Artenschutzes von Vögeln (hier: Rotmilan, Uhu, Mäusebussard, Weihearten)

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. August 2017 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. als Gesamtschuldner. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 60.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BNatSchG § 44; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; TA Lärm; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.