OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.01.2018
8 B 1060/17
Normen:
BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; TA Lärm Nr. 3.2.2 S. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; UmwRG § 4 Abs. 1; UmwRG § 4 Abs. 1a; UmwRG § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 07.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 1196/17

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windenergieanlagen; Nachbarschutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2018 - Aktenzeichen 8 B 1060/17

DRsp Nr. 2018/2158

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windenergieanlagen; Nachbarschutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen

1. § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG begründet keine eigenständige Klagebefugnis.2. Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen schädlich i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, wird anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Lärm) bestimmt.3. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Infraschall bzw. tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen im Allgemeinen - und insbesondere in einer Entfernung von mehr als 2.000 m zum Grundstück des Betroffenen - unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren oder zu erheblichen Belästigungen führt.