OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.03.2018
8 B 736/17
Normen:
UVPG § 3a S. 4; TA Lärm Nr. 6.7 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 4; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 L 610/17

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen hinsichtlich Artenschutzes; Schutz der Anwohner vor Lärmimmissionen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2018 - Aktenzeichen 8 B 736/17

DRsp Nr. 2018/7068

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen hinsichtlich Artenschutzes; Schutz der Anwohner vor Lärmimmissionen

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Abänderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts für das Verfahren beider Instanzen auf 30.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

UVPG § 3a S. 4; TA Lärm Nr. 6.7 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 4; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 6 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zwar durchgreifend in Frage. Der angegriffene Beschluss stellt sich jedoch im Ergebnis als richtig dar, was der Senat insoweit von Amts wegen zu prüfen hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2016 - 8 B 1341/15 -, DVBl. 2016, 714 = juris Rn. 12 f., m. w. N.