OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.02.2018
8 B 840/17
Normen:
BImSchG § 4; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DÖV 2018, 455
ZUR 2018, 430
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 93/17

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen hinsichtlich unzumutbarer Belästigung des Nachbarn durch Lärmimmissionen; Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (hier: Vogelarten)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.02.2018 - Aktenzeichen 8 B 840/17

DRsp Nr. 2018/3712

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen hinsichtlich unzumutbarer Belästigung des Nachbarn durch Lärmimmissionen; Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (hier: Vogelarten)

1. Die Bestimmung der Schwere eines Fehlers i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UmwRG hat sich an den nach Unionsrecht einzuhaltenden Garantien zu orientieren, etwa an den Vorgaben des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92/EU für die vom Projektträger vorzulegenden Angaben. Darin werden bestimmte grundlegende Mindestanforderungen an die Umweltverträglichkeitsuntersuchung verlangt. Hierzu gehören unter anderem eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, sowie die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptauswirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf die Umwelt haben wird. Ein Mangel hinsichtlich dieser Mindestanforderungen ist nach seiner Art und Schwere einem Unterbleiben der UVP (Nr. 1) oder der Öffentlichkeitsbeteiligung (Nr. 2) grundsätzlich gleichzustellen, wenn der Beteiligte nur eingeschränkt in der Lage war, sich am Entscheidungsprozess zu beteiligen. Ob eine Verkürzung des Verfahrensrechts in diesem Sinne vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls.