BVerwG - Urteil vom 01.06.2023
8 C 3.22
Normen:
PBefG § 12 Abs. 5 S. 1, 5; PBefG § 12 Abs. 6 S. 1, 2; PBefG § 13 Abs. 2a S. 2, 3, 4; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 24.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4438/16
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 4149/18

Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung für den Betrieb eines Buslinienbündels (hier: Warendorf); Abgabe einer verbindlichen Zusicherung im Genehmigungsantrag zur Einhaltung der geforderten Qualitätsstandards

BVerwG, Urteil vom 01.06.2023 - Aktenzeichen 8 C 3.22

DRsp Nr. 2023/13413

Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung für den Betrieb eines Buslinienbündels (hier: Warendorf); Abgabe einer verbindlichen Zusicherung im Genehmigungsantrag zur Einhaltung der geforderten Qualitätsstandards

1. § 12 Abs. 6 Satz 2 PBefG ermächtigt nicht dazu, nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen nach Satz 1 der Vorschrift fristgerecht eingereichter Anträge zuzulassen, wenn bei Fristablauf mindestens ein die Anforderungen der Vorabbekanntmachung erfüllender und auch im Übrigen genehmigungsfähiger eigenwirtschaftlicher Antrag vorlag. Die nachträgliche Antragsergänzung darf dann auch nicht als neuer verspäteter Antrag behandelt und zugelassen werden.2. Die Berücksichtigung von Ergänzungen und Änderungen gemäß § 12 Abs. 5 Satz 5 PBefG setzt eine allen Antragstellern gegenüber bekannt gemachte Anregung der Genehmigungsbehörde voraus.3. Der Aufgabenträger darf das Einvernehmen zu Abweichungen von den Anforderungen der Vorabbekanntmachung gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG nicht in der Weise erteilen, dass er nur gegenüber einem von mehreren Antragstellern, die nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG fristgerechte eigenwirtschaftliche Anträge eingereicht haben, auf die Erfüllung solcher Anforderungen verzichtet.

Tenor