OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2020
10 B 312/20
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2020, 1274
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 31/20

Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung für die Errichtung eines Anbaus an das Pflegeheim i.R.d. Rücksichtnahmegebots; Annahme einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens auf das Wohnhaus

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2020 - Aktenzeichen 10 B 312/20

DRsp Nr. 2020/4993

Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung für die Errichtung eines Anbaus an das Pflegeheim i.R.d. Rücksichtnahmegebots; Annahme einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens auf das Wohnhaus

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft eine Abänderungsbefugnis nach § 80 Abs. 7 VwGO angenommen. Veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO liegen vor. Nach dem abgeänderten Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 5 L 1542/19 - hat die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Nachtragsbaugenehmigung vom 7. Januar 2020 zur Baugenehmigung vom 29. Mai 2019 für die Errichtung eines Anbaus an das Pflegeheim B. vom 29. Mai 2019 (im Folgenden: Vorhaben) erteilt.