Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
III.Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
I.
Die Kläger begehren die Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung für den Abbruch von Wohnhaus, Scheune und Nebengebäude auf dem Grundstück FlNr. ** Gemarkung G**********. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Sanierungssatzung "Altort G**********" des Beklagten vom 10. August 2017. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22. August 2018 ab, weil ein Abriss ohne weitere beabsichtigte Nutzung den Zielen und Zwecken der Sanierung widersprechen würde. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 23. März 2021 ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der von den Klägern beabsichtigte ersatzlose Abriss den Zielen der Sanierung widerspreche. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
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