OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.11.2018
11 A 287/17
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 2; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; AEG § 7a Abs. 2 Nr. 1-2; AEG § 7a Abs. 3 S. 1; GG Art. 87e Abs. 1 S. 1; GG Art. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 887/16

Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung für regelspurige Eisenbahnen; Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Begründungsfrist; Zurechnung des Verschuldens eines bevollmächtigten Rechtsanwalts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.11.2018 - Aktenzeichen 11 A 287/17

DRsp Nr. 2018/17514

Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung für regelspurige Eisenbahnen; Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Begründungsfrist; Zurechnung des Verschuldens eines bevollmächtigten Rechtsanwalts

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 20.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 2; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; AEG § 7a Abs. 2 Nr. 1-2; AEG § 7a Abs. 3 S. 1; GG Art. 87e Abs. 1 S. 1; GG Art. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

A. Der Antrag ist trotz der Versäumung der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag zulässig.