OVG Bremen - Urteil vom 15.12.2015
2 B 104/15
Normen:
BremGastG § 1; BremGastV § 4 Abs. 1 S. 1; GastG § 18; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 22 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 29 Abs. 1; TA Lärm Nr. 2.3;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 13.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 155/15

Erteilung einer Sperrzeitaufhebung für den Betrieb einer Diskothek; Befugnis des Nachbarn zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen als partieller Drittschutz

OVG Bremen, Urteil vom 15.12.2015 - Aktenzeichen 2 B 104/15

DRsp Nr. 2016/554

Erteilung einer Sperrzeitaufhebung für den Betrieb einer Diskothek; Befugnis des Nachbarn zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen als partieller Drittschutz

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 13.05.2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BremGastG § 1; BremGastV § 4 Abs. 1 S. 1; GastG § 18; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 22 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 29 Abs. 1; TA Lärm Nr. 2.3;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Sperrzeitaufhebung.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des von ihr selbst bewohnten Reihenhauses in der Bernhardstraße ... in Bremen. In der Bernhardstraße ..., dem übernächsten Reihenhaus, betreibt die Beigeladene die Diskothek "...".

1. 2. a) b)