OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.05.2018
10 A 2937/15
Normen:
BauO NRW 1970 § 2 Abs. 5; NRW BauO § 71; BauO NRW § 75 Abs. 1 S. 1; BauGB § 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2941/14

Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Aufstockung eines genehmigten eingeschossigen Einfamilienhauses um ein Staffelgeschoss; Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.05.2018 - Aktenzeichen 10 A 2937/15

DRsp Nr. 2018/6144

Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Aufstockung eines genehmigten eingeschossigen Einfamilienhauses um ein Staffelgeschoss; Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.625 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauO NRW 1970 § 2 Abs. 5; NRW BauO § 71; BauO NRW § 75 Abs. 1 S. 1; BauGB § 31 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Aufstockung ihres unter dem 20. März 1985 genehmigten eingeschossigen Einfamilienhauses um ein Staffelgeschoss (im Folgenden: Vorhaben) auf dem Grundstück T. 17a (Gemarkung T1., Flur 10, Flurstücke 988, 989 und 990) in C.