OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.12.2021
10 A 1584/21
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
BauR 2022, 749
D_V 2022, 474
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 2356/20

Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung von Doppelhaushälften

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2021 - Aktenzeichen 10 A 1584/21

DRsp Nr. 2022/3232

Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung von Doppelhaushälften

Für die Vorbildwirkung eines Bauvorhabens genügt es, dass die Gründe, die weiteren vergleichbaren Bauten entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das Bauvorhaben nicht aus eben diesen Gründen versagt wird, wenn also mit der Genehmigung ein Berufungsfall geschaffen würde.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 22.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).