OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.07.2018
10 A 1260/17
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 672/15

Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Gründung einer landwirtschaftlichen Hofstelle im Nebenerwerb auf dem Grundstück

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.07.2018 - Aktenzeichen 10 A 1260/17

DRsp Nr. 2018/10081

Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Gründung einer landwirtschaftlichen Hofstelle im Nebenerwerb auf dem Grundstück

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.