OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.10.2018
10 A 1403/16
Normen:
BauO NRW § 71; BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2775/15

Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 799 qm und Stellplätzen; Zugehörigkeit der Stellfläche für die Einkaufswagen zur Verkaufsfläche; Zulässigkeit einer Klageänderung; Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.10.2018 - Aktenzeichen 10 A 1403/16

DRsp Nr. 2018/18710

Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 799 qm und Stellplätzen; Zugehörigkeit der Stellfläche für die Einkaufswagen zur Verkaufsfläche; Zulässigkeit einer Klageänderung; Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren mit Formularantrag vom 7. Januar 2015 gestellten Bauantrag einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines Lebensmittel Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 799 qm auf der in dem dem Protokoll der mündlichen Verhandlung beigefügten Plan rot schraffierten Fläche des Grundstücks C.-Straße 85 in S. (Gemarkung S., Flur 222, Flurstück 50 - heute 93) unter Ausklammerung der Frage der Erschließung und des Gebots der Rücksichtnahme zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.