Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes S. 27b in E. (Gemarkung B., Flur 13, Flurstück 847; im Folgenden: Vorhabengrundstück). Sie begehrt die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids für die Nutzungsänderung eines dort aufstehenden, ehemals als Zweckbau zu einer Hofstelle gehörenden Gebäudes (im Folgenden: Gebäude 1) in Wohnen (im Folgenden: Vorhaben).
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