OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.07.2018
10 A 2600/15
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4507/14

Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids für die Nutzungsänderung eines ehemals als Zweckbau zu einer Hofstelle gehörenden Gebäudes; Bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit eines im Außenbereich gelegenen Vorhabens als sonstiges Vorhaben

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.07.2018 - Aktenzeichen 10 A 2600/15

DRsp Nr. 2018/11823

Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids für die Nutzungsänderung eines ehemals als Zweckbau zu einer Hofstelle gehörenden Gebäudes; Bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit eines im Außenbereich gelegenen Vorhabens als sonstiges Vorhaben

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes S. 27b in E. (Gemarkung B., Flur 13, Flurstück 847; im Folgenden: Vorhabengrundstück). Sie begehrt die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids für die Nutzungsänderung eines dort aufstehenden, ehemals als Zweckbau zu einer Hofstelle gehörenden Gebäudes (im Folgenden: Gebäude 1) in Wohnen (im Folgenden: Vorhaben).