OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.09.2021
8 A 10826/21.OVG
Normen:
LBauO § 72 S. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 7; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3882/20

Erteilung eines Bauvorbescheides zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Ausbaus und der Sanierung eines seit Längerem nicht mehr genutzten Wohngebäudes im Außenbereich; Beeinträchtigung von öffentlichen Belangen durch die Änderung einer baulichen Anlage im Außenbereich

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.09.2021 - Aktenzeichen 8 A 10826/21.OVG

DRsp Nr. 2021/15102

Erteilung eines Bauvorbescheides zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Ausbaus und der Sanierung eines seit Längerem nicht mehr genutzten Wohngebäudes im Außenbereich; Beeinträchtigung von öffentlichen Belangen durch die Änderung einer baulichen Anlage im Außenbereich

Zur planungsrechtlichen Zulässigkeit baulicher Änderungen an einem seit Längerem nicht mehr genutzten, im Außenbereich genehmigt errichteten Wohngebäude.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird abgelehnt.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

LBauO § 72 S. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 7; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5;

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 4 und 5 VwGO liegen nicht vor.

I.