Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird abgelehnt.
Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach §
I.
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