OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.09.2021
1 MB 17/21
Normen:
BauGB § 15 Abs. 1 S. 1; LBO § 51 Abs. 2 Nr. 8 und Nr. 11 und Nr. 19;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 13.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 31/21

Erteilung eines Bauvorbescheids für den Neubau eines Gebäudes als Wohnpark für altersgerechtes Wohnen nach dem Bielefelder Modell mit 26 Wohneinheiten hinsichtlich Einstufung als Sonderbau; Zurückstellung zur Sicherung der Bauleitplanung

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.09.2021 - Aktenzeichen 1 MB 17/21

DRsp Nr. 2021/16165

Erteilung eines Bauvorbescheids für den Neubau eines Gebäudes als Wohnpark für altersgerechtes Wohnen nach dem "Bielefelder Modell" mit 26 Wohneinheiten hinsichtlich Einstufung als Sonderbau; Zurückstellung zur Sicherung der Bauleitplanung

Tenor

Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 13. Juli 2021 wird geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Mai 2021 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 85.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 15 Abs. 1 S. 1; LBO § 51 Abs. 2 Nr. 8 und Nr. 11 und Nr. 19;

Gründe

I.

Die Beigeladene wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zugunsten des Antragstellers, der einen Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners angreift.