OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.07.2018
1 LB 5/16
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 -2; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 5 und Nr. 7;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 22.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 179/13

Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Betriebes der Zucht, Vermehrung und Erzeugung von Tomaten auf einer Außenbereichsfläche im Gemeindegebiet; Privilegierung des Außenbereichsvorhabens als landwirtschaftlicher Betrieb oder Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.07.2018 - Aktenzeichen 1 LB 5/16

DRsp Nr. 2018/12807

Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Betriebes der Zucht, Vermehrung und Erzeugung von Tomaten auf einer Außenbereichsfläche im Gemeindegebiet; Privilegierung des Außenbereichsvorhabens als landwirtschaftlicher Betrieb oder Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung

1. Die Frage, ob ein Gartenbaubetrieb, wozu auch die Zucht, Vermehrung und Erzeugung von Tomaten zählt, ausschließlich nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beurteilt zu werden vermag , oder ob solche Betriebe generell oder jedenfalls dann, wenn sie zugleich die tatbestandlichen Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebes erfüllen, auch nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sein können, wird kontrovers diskutiert.