OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.04.2018
7 A 165/16
Normen:
BauO NRW § 71 Abs. 2; BauO NRW § 75 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 16 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 8009/14

Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines kleinflächigen Einzelhandelsbetriebs auf dem Grundstück; Einfügen eines Vorhabens in die maßgebliche nähere Umgebung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen 7 A 165/16

DRsp Nr. 2018/6356

Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines kleinflächigen Einzelhandelsbetriebs auf dem Grundstück; Einfügen eines Vorhabens in die maßgebliche nähere Umgebung

Ein Vorhaben ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Bei der Bestimmung des Maßstabs, der sich aus der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ergibt, ist zunächst alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Ob es sich hierbei um geplante oder ungeplante Bebauung handelt, ist grundsätzlich ebenso unerheblich wie die Genehmigungslage.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauO NRW § 71 Abs. 2; BauO NRW § 75 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 16 Abs. 2;

Tatbestand