OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.01.2021
1 LA 43/19
Normen:
DSchG § 12 Abs. 1 Nr. 3; LBO § 67 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 16.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 18/18

Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung eines reetgedeckten Wohnhauses mit einer Wohnung auf einem Grundstück hinsichtlich Beeinträchtigung eines Denkmals; Erteilung einer Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde für die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.01.2021 - Aktenzeichen 1 LA 43/19

DRsp Nr. 2021/2051

Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung eines reetgedeckten Wohnhauses mit einer Wohnung auf einem Grundstück hinsichtlich Beeinträchtigung eines Denkmals; Erteilung einer Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde für die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 16. Mai 2019 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

DSchG § 12 Abs. 1 Nr. 3; LBO § 67 Abs. 5;

Gründe

Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 16. Mai 2019 (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie auf der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegende Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.