Die Klage wird unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. Februar 2023 abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung seitens der Beigeladenen durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger, Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks S...Straße 2 (Flur 11, Flurstück 30) in W..., wenden sich gegen einen der Beigeladenen für das gegenüber gelegene Grundstück S...Straße 7 (Flur 11, Flurstück 51/3) erteilten Bauvorbescheid sowie die nachfolgend erteilte Baugenehmigung.
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