OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.01.2015
10 A 1759/14
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3060/13

Erteilung eines Bauvorbescheids zur Nutzung einer Grundstücksfläche als Ausstellungsfläche für bis zu 20 Kfz

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2015 - Aktenzeichen 10 A 1759/14

DRsp Nr. 2023/3526

Erteilung eines Bauvorbescheids zur Nutzung einer Grundstücksfläche als Ausstellungsfläche für bis zu 20 Kfz

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.