OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.12.2021
8 B 1541/21.AK
Normen:
BauGB § 36 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2022, 467

Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.12.2021 - Aktenzeichen 8 B 1541/21.AK

DRsp Nr. 2021/18685

Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 132.400,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 36 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 8 D 335/21.AK gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 31. August 2021 wiederherzustellen,

über den der beschließende Senat gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO in der Fassung des am 10. Dezember 2020 in Kraft getretenen Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) erstinstanzlich entscheidet,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2021 - 8 B 1088/21.AK -, juris Rn. 4 ff.,

hat keinen Erfolg.

Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des angegriffenen Zurückstellungsbescheides, das der Antragsgegner den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend hinreichend begründet hat, und dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, fällt zuungunsten der Antragstellerin aus.