Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 132.400,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 8 D 335/21.AK gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 31. August 2021 wiederherzustellen,
über den der beschließende Senat gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO in der Fassung des am 10. Dezember 2020 in Kraft getretenen Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) erstinstanzlich entscheidet,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2021 - 8 B 1088/21.AK -, juris Rn. 4 ff.,
hat keinen Erfolg.
Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des angegriffenen Zurückstellungsbescheides, das der Antragsgegner den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend hinreichend begründet hat, und dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, fällt zuungunsten der Antragstellerin aus.